Was kostet die Kirchenmitgliedschaft?

Kirchenlohn- oder Kircheneinkommensteuer

Der gesetzlich festgelegte Kirchensteuersatz beträgt 8 % der Lohn- oder Einkommensteuer. (Bei 100 € Steuern werden also 8 € Kirchensteuer fällig). Die Kirchensteuermittel werden von der Landeskirche verwaltet und an die Kirchengemeinden für ihre Arbeit weitergegeben. Davon werden auch überregionale Dienste und Werke unterstützt und die Gehälter der kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestritten. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Eintritt folgt.

Kirchgeld

Damit aber die Gemeinden für bestimmte Projekte und Haushaltsposten auch über Geld verfügen, das ihnen direkt zukommt, wurde in Bayern der 9%ige Kirchensteuersatz um 1 Prozent auf 8 Prozent gesenkt. Stattdessen erheben die Gemeinden bzw. das Dekanat das Kirchgeld. Es ist ein Teil der Kirchensteuer. Jede/r Kirchensteuerpflichtige stuft sich bei der Höhe des Kirchgelds je nach Einkommen selbst ein. Der Betrag beläuft sich je nach Selbsteinschätzung zwischen 5,— und 100,— € jährlich.

Besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehepaaren

Diese Form der Kirchensteuer betrifft nur Ehepaare, bei denen der geringer verdienende Partner Mitglied der Kirche ist, während der besser verdienende Partner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Da die Einkünfte des besser verdienenden Partners zum Teil dem gemeinsamen Lebensführungsaufwand dienen wird vom Kirchenglied ein seinem Anteil am gemeinsamen Lebensführungsaufwand entsprechender Beitrag erhoben. Eigene Kirchenlohnsteuerzahlungen werden dabei natürlich berücksichtigt. Fragen zum „Besonderen Kirchgeld“ beantwortet Ihnen das Serviceteam des Kirchensteueramtes unter der kostenfreien Rufnummer 0800 / 559 55 59

Abzugsfähigkeit

Was viele nicht wissen: Die Kirchensteuer und das Kirchgeld sind von dem zu versteuernden Einkommen als Sonderausgabe voll absetzbar. Ihre Steuerschuld verringert sich durch die Beiträge, die Sie an die Kirche zahlen.

Kirchenglieder ohne eigenes Einkommen

Wer keinen Lohn oder kein Einkommen erhält, zahlt meist auch keine Kirchensteuer (Kinder, Schüler/innen, Student/innen, Hausfrauen und -männer, Rentner/innen, etc.). Eine Ausnahme kann dabei das „Besondere Kirchgeld“ bei glaubensverschiedenen Ehepartnern sein (s.o.).

Was Sie nach dem Eintritt veranlassen sollten:

Folgendes sollten Sie nach dem Kircheneintritt veranlassen, damit die Kirchensteuer korrekt festgesetzt und mit der Lohn- und Einkommensteuer abgeführt werden kann:

  • Inhaber von Lohnsteuerkarten (betr. auch Ehepartner): Bitte lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte aushändigen und beantragen Sie unter Vorlage der Eintrittsurkunde und der Lohnsteuerkarte beim Einwohnermeldeamt (KVR) den Eintrag “ev.” in die Lohnsteuerkarte. Die korrigierte Lohnsteuerkarte geben Sie dann wieder bei Ihrem Arbeitgeber ab. Das gleiche gilt auch für Ehepartner von Eintretenden.
  • Selbständige: Bitte teilen Sie bei nächster Gelegenheit dem Finanzamt mit, dass Sie der Evangelischen Kirche angehören und nun auch zur Kirchensteuer veranlagt werden. 

Detaillierte Informationen zum Thema Kirchensteuern finden Sie

  • im Internet unter: www.kircheundgeld.de
  • beim kostenfreien Service-Telefon zum Besonderen Kirchgeld: 0800 / 559 55 59 (kostenfreier Anruf)